RK-Planen
Robert Kröger GmbH

RK-Planen Robert Kröger GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

I. Allgemeine Bestim­mungen

1. Geltungs­bereich, AGB des Kunden

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Geschäfte mit der RK-Planen Robert Kröger GmbH (im Folgenden „RK-Planen“). Sie gelten ausschließlich für Vertragsschlüsse mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsinhalts, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von RK-Planen zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Preise, Aufmaße

2.1. Änderungen in der Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. RK-Planen ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung/Montage erklärt werden.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RK-Planen, sofern RK-Planen ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat bzw. die Nichtlieferung nicht von RK-Planen zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
2.4. Ergeben sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung Kostenänderungen, hat RK-Planen bei langfristigen Verträgen (Leistungserbringung länger als 4 Monate nach Vertragsschluss bzw. später als 4 Monate nach Vertragsschluss) das Recht, die Gegenleistung nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt (Kauf) bzw. zur Kündigung (Miete) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 20 % beträgt.
2.5. Aufmaße von RK-Planen sind sofort zu prüfen, Beanstandungen innerhalb von einer Woche ab Erhalt bei RK-Planen in Textform zu erheben. Ansonsten gilt das Aufmaß als genehmigt.

3. Leistungserbringung, Leistungsfristen

3.1. Soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig.
3.2. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von RK-Planen nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten (Kauf) oder den Vertrag kündigen (Miete). Andere gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.3. Die Einhaltung der Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
3.4 Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Fertigstellungstermine hat in Textform zu erfolgen.

4. Zahlung

4.1. Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
4.3. Die Mietzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
4.4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von RK-Planen schriftlich anerkannt sind.

5. Haftungs-beschränkungen

5.1. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet RK-Planen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
5.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von RK-Planen, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RK-Planen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Form, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

6.1. Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
6.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
6.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg am Sitz der RK-Planen. RK-Planen kann jedoch auch am Sitz des Kunden oder am Ort der Leistung Klage erheben.
6.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

II. Zusätzliche Bestimmungen für Kaufverträge

7. Mängelanzeige, Gewährleistung

7.1. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
7.2. Sturmschäden an Kaufgegenständen, die trotz sachgemäßer Handhabung durch Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind, stellen keinen Mangel dar; RK-Planen leistet hierfür keine Gewähr, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
7.3. RK-Planen gibt dem Käufer gegenüber keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.4. RK-Planen leistet für Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.
7.5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nicht erheblichen Mangel steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
7.6. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe der Ziff. 5 zu. Wählt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
7.7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache, es sei denn, es liegt ein Fall von Ziff. 5.2. vor.

8. Eigentums­vorbehalt

8.1. RK-Planen behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer hat einen Anspruch auf Freigabe von Vorbehaltsware, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
8.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3. Der Käufer ist ohne Zustimmung von RK-Planen nicht berechtigt, die Ware vor Bezahlung weiter zu veräußern. Er tritt RK-Planen außerdem bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. RK-Planen nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RK-Planen behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt.
8.4. RK-Planen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

9. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks. Dies gilt auch dann, wenn RK-Planen noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung, oder die Versendungskosten übernommen hat.

III. Zusätzliche Bestimmungen für Mietverhältnisse

10. Gefahr­übergang

10.1 Mietbeginn bzw. -ende ist der Tag des Lageraus- bzw. -einganges. Bei von RK-Planen durchgeführten Montagen der Mietsache beginnt die Miete mit dem Tag der Fertigstellung / Abnahme. Mietende bei Demontagen ist der Tag des Abbaus, nicht der Freimeldung.
10.2. Der Transport ab und zum Lager von RK-Planen ist Sache des Mieters und erfolgt auf dessen Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache an das Auslieferungslager von RK-Planen zurückzugeben. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der durch schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflicht an der Mietsache während der Vermietung entsteht. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden von ihm eingesetzter Hilfspersonen gleich.
10.3. Diebstähle sowie ein Verlust oder Untergang und Schäden an der Mietsache bzw. deren vollständige Unbrauchbarkeit müssen unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietsache, RK-Planen in Textform angezeigt werden. Bei Verlust, Untergang oder vollständiger Unbrauchbarkeit von Planen, Zelten oder Netzen hat der Mieter die Planen-, Zelt- bzw. Netzgröße sowie ggf. die Planennummer anzugeben. Bei Verlust, Untergang oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Mietsache wird RK-Planen von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei und ist weder verpflichtet, die Mietsache wiederherzustellen noch eine vergleichbare Mietsache zur Verfügung zu stellen. Der Mieter wird von seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Miete frei. Beruht der Verlust, Untergang oder die vollständige Unbrauchbarkeit der Mietsache auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters bzw. von ihm eingesetzter Hilfspersonen, ist der Mieter RK-Planen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
10.4. Die gemieteten Planen dürfen nicht zur Abdeckung von Ruß, Kohlen, öligen Materialien, Asbest oder ähnlichen Gütern benutzt werden. Ab Windstärke 8 muss der Mieter besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Beschädigungen oder Zerstörung der Planen, Zelte und Netze zu verhindern. Zeltdächer sind durch den Auftraggeber stets von Schnee und Eis geräumt zu halten; es ist sicherzustellen, dass die zulässige Schneelast nicht überschritten wird. Bei Asbestsanierungen hat der Mieter die Mietsachen frei gemessen und in dekontaminiertem Zustand zurückzugeben. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Freimessung ist RK-Planen bei Rückgabe der Mietsachen unaufgefordert auszuhändigen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Vorgaben, hat er Schadensersatz zu leisten, insbesondere anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten zu tragen.
10.5. Der Mieter ist, soweit RK-Planen kein Montageauftrag erteilt wird, für die Ingebrauchnahme selbst verantwortlich. Für Schäden, die bei fehlerhafter Verwendung der Mietsache entstehen, übernimmt RK-Planen keine Haftung.
10.6. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinen- und Kaskoversicherung für die Mietsache abzuschließen. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist gegenüber RK-Planen vor Beginn der Nutzung der Mietsache nachzuweisen. Auf Wunsch des Mieters kann eine entsprechende Versicherung gegen gesonderte Berechnung auch über RK-Planen abgeschlossen werden.
10.7. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nicht ohne schriftliche Zustimmung von RK-Planen einseitig auf Dritte übertragen werden.

11. Gewährleistung

11.1. Sturmschäden an Planen, Zelten und Netzen, die trotz sachgemäßer Handhabung durch Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind, stellen keinen Mangel dar; RK-Planen leistet hierfür keine Gewähr, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
11.2. RK-Planen übernimmt keine Gewähr für eine 100 % ige Dichtigkeit von Zelten und Wetterschutzdächern.
11.3. Die Entstehung von Wassersäcken durch starke Niederschläge bei Wetterschutzdächern (z.B. bedingt durch zu geringes Gefälle oder direkt unter der Verplanung befindliche Rohrkonstruktionen) stellt keinen Mangel dar. Die Entfernung hat durch den Mieter auf eigene Kosten zu erfolgen.

IV. Zusätzliche Bestimmungen für Montageleistungen

Wird RK-Planen mit Montageleistungen beauftragt, gelten folgende zusätzliche Regelungen: 

12. Statik, Genehmigungen

12.1. Die Erstellung/der Nachweis einer eventuell erforderlichen Statik ist allein Sache des Auftraggebers bzw. des Erstellers der Gerüst-Unterkonstruktion. Die vertraglichen Leistungen von RK-Planen beinhalten nicht die Erstellung einer Statik.
12.2. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen hat der Auftraggeber zu sorgen. Dies gilt z.B. bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit.

13. Preisstellung, Leistungsumfang, Erbringung der Montageleistungen

13.1. Die Preisstellung versteht sich vorbehaltlich baulicher Ausführbarkeit.
13.2. Jede weitere An- und Abfahrt wird gesondert in vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
13.3. Eine eventuell nötige Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisung ist mit 15 Minuten bereits im Preis enthalten.
13.4. Auftraggeberseitig ist ein fester Ansprechpartner mit Weisungsbefugnis vor Ort zu benennen. Arbeitsschutzkleidung in besonderen Montagebereichen ist, wenn erforderlich, vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen.
13.5. Eine Wartung und Unterhaltung der Installation ist nicht im Preis enthalten und muss, wenn gewünscht, gesondert beauftragt werden.
13.6. Sensible Maschinen und eingelagerte Waren sind für die Dauer der Arbeiten von RK-Planen bauseitig vollständig abzudecken. Bei Bedarf kann hier mit Personal und Material unterstützt werden. Auch dies bedarf einer gesonderten Beauftragung.
13.7. Anfallende Stand- und Wartezeiten, z.B. durch bauseitige Behinderungen, werden gesondert in vereinbarter Höhe berechnet.
13.8. Fehlerhafte Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der benötigten bzw. zur Verfügung stehenden Flächen gehen zu seinen Lasten. RK-Planen behält sich vor, seine Leistung gegen einen angemessenen Aufschlag entsprechend anzupassen.
13.9. Die Montage ist beendet mit Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten und den Montageleiter und ist durch Unterschrift des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten auf dem Lieferschein zu bestätigen.
13.10. Demontage und Abfuhr der Mietsache erfolgen ebenfalls ausschließlich durch RK-Planen. Eine bauseitige Demontage, auch in Teilen, ist auch aus Gründen der Sicherheit unzulässig und berechtigt nicht zu Abzügen von der Rechnung.

14. Terminabsprachen, Verzögerungen

14.1. Die Termine für Montage und Demontage müssen mindestens 10 Werktage vor Ausführung mit dem Büro von RK-Planen in Hamburg (040 – 211 11 71-0) abgesprochen und von diesem bestätigt werden. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können die Montagearbeiten an Werktagen (montags bis freitags) zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr erfolgen.
14.2. Verzögerungen der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten von RK-Planen.

V. Zusätzliche Bestimmungen für die Montage von Zelten

15. Montage-voraussetzungen

15.1. Der Auftraggeber sorgt für ebenes, waagerechtes, für Zelte bebaubares Gelände. RK-Planen wird nach dem Abbau den ursprünglichen Zustand des Geländes nicht wiederherstellen. Die exakte Aufstellfläche ist durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Sind in diesem Bereich Gas-, Strom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden, muss der Auftraggeber vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Sollte bis spätestens zum Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan nicht vorgelegt sein, so willigt der Auftraggeber stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für sämtliche Leitungs- und Folgeschäden. Bei Verbundpflaster müssen für die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine zerbrechen können. Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit eventuelle Beschädigungen nicht durch RK-Planen verschuldet worden sind.
15.2. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 12 t befahrbar sein.
15.3. Es muss Baufreiheit für die gesamte Montagezeit gewährleistet sein.
15.4. Das Zelt wird mit 100 cm langen Erdnägeln oder Injektionsankern verankert.
15.5. Die Vermietung der Zelte erfolgt ohne Elektrifizierung. Die erforderlichen Notbeleuchtungen bzw. Notschilder, Kabel, Verteilerkästen, Feuerlöscher etc. müssen vom Auftraggeber gestellt werden.
15.6. Es wird ein Gabelstapler mit mind. 1,5 to. Hublast und 5,50 m Hubhöhe für die Montagen und Demontagen bauseits kostenfrei gestellt.


16. Statik, Genehmigungen, Prüfungen

16.1. Aufstellgenehmigungen für Zelte sind allein durch den Auftraggeber zu beantragen. Ein Prüfbuch wird zur Abnahme von RK-Planen gestellt.
16.2. Das Zelt hat eine vom TÜV geprüfte Statik für Fliegende Bauten. Eine Ausführungsgenehmigung sowie die anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu beantragen bzw. tragen. Werden Fliegende Bauten länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

VI. Zusätzliche Bestimmungen für Montage von Keder-Wetterschutzdächern und Keder-Wandverplanungen

17. Montage-voraussetzungen

17.1. Die Erstellung/der Nachweis einer eventuell erforderlichen Statik für Keder- Wetterschutzdächer, Keder-Wandverplanungen oder Einhausungen ist allein Sache des Auftraggebers bzw. des Erstellers der Gerüst-Unterkonstruktion. Die vertraglichen Leistungen von RK-Planen beinhalten nicht die Erstellung einer Statik.
17.2 Das Dach muss ein mind. 10 % iges Gefälle der Spannweite haben. Die Windverbände sowie Abstandsrahmen müssen unter den Obergurt der Gitterträger montiert werden. Die Keder-Schienen werden im Abstand von ca. 1,50 m am Obergurt des Gitterträgers befestigt.
17.3. Es ist darauf zu achten, dass in den Giebelbereichen sowie in der obersten Gerüstlage keine Rohre, Gitterträger o.ä. aus der Konstruktion herausragen.
17.4. Für Wetterschutzdächer muss die oberste Lage mit Gerüstbelägen ausgelegt sein.
17.5. Der Giebel sollte mit Rahmen- oder Modulgerüst gestellt sein. Bei einem Rohrkupplungsverband müssen Konsolen und Beläge eingebaut werden. Im Wandbereich dürfen die Gitterträger nicht am äußeren Stiel herausragen, da sonst nicht am Dach angeschlossen bzw. die Dachplane nicht in die Vertikale heruntergezogen werden kann.
17.6. Für die Dauer der Montage ist RK-Planen bauseits kostenfrei Baustrom (220 V) mit einer ausreichenden Anzahl von Verteilern zur Verfügung zu stellen.
17.7. Die Demontage erfolgt ebenfalls ausschließlich durch RK-Planen und ist Bestandteil des Montagevertrages.

18. Haftung

RK-Planen haftet nicht für entstandene Schäden durch bauseitige Öffnungen der Verplanung durch den Auftraggeber oder Dritte. Eventuell gewünschte Instandsetzungsmaßnahmen sind gesondert zu beauftragen. Diese sind im Auftragsfall nach Stundeneinsatz und Materialaufwand zu vergüten.

Stand Januar 2021 

RK Planen Robert Kröger Austria GmbH

I. Allgemeine Bestim­mungen

1. Geltungsbereich, AGB des Kunden

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Geschäfte mit der RK Planen Robert Kröger Austria GmbH (im Folgenden „RK Planen“). Sie gelten ausschließlich für Vertragsschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Abs 2 KSchG). 1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsinhalts, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von RK Planen zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Preise, Aufmaße

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in der Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. RK Planen ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung/Montage erklärt werden. 2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RK Planen, sofern RK Planen ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat bzw. die Nichtlieferung nicht von RK Planen zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet. 2.4. Ergeben sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung Kostenänderungen, hat RK Planen bei langfristigen Verträgen (Leistungserbringung länger als 4 Monate nach Vertragsschluss bzw. später als 4 Monate nach Vertragsschluss) das Recht, die Gegenleistung nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt (Kauf) bzw. zur Kündigung (Miete) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 20 % beträgt. 2.5. Aufmaße von RK Planen sind sofort zu prüfen, Beanstandungen innerhalb von einer Woche ab Erhalt bei RK Planen schriftlich zu erheben. Ansonsten gilt das Aufmaß als genehmigt.

3. Leistungserbringung, Leistungsfristen

3.1. Soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig. 3.2. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von RK Planen nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten (Kauf) oder den Vertrag kündigen (Miete). Andere gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte bleiben unberührt. 3.3. Die Einhaltung der Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 3.4. Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Fertigstellungstermine hat in Schriftform zu erfolgen. 

4. Zahlung

4.1. Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. 4.3. Die Mietzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. 4.4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von RK Planen schriftlich anerkannt sind. Andernfalls ist eine Aufrechnung nicht zulässig. 4.5. Eingehende Zahlungen werden im Zweifel auf die jeweils älteste offene Schuld und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und dann erst auf das Kapital angerechnet. 4.6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren (konkret zu beweisenden) Verzugsschadens, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 456 UGB p.a. in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, sämtliche der RK Planen entstandene Mahn-, Eintreibungs- und Ausforschungskosten Dritter (insb. von Rechtsanwälten) zu ersetzen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren. Im Fall des Einschreitens eines Rechtsanwalts belaufen sich diese Kosten der Höhe nach auf die tariflichen Kosten lt. Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zzgl. der gesetzlichen USt, jene von Inkassobüros bis zu der jeweils durch das BM für Wirtschaft im Verordnungswege für Inkassobüros normierten Höhe.

5. Haftungs- beschränkungen

5.1. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet RK Planen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 5.2. Die Haftung der RK Planen für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kunden sind ausgeschlossen. 5.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von RK Planen, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RK Planen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Haftungs­beschrän­kungen

6.1. Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung bzw. das Abgehen vom Schriftformerfordernis. 6.2. Es gilt materielles österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes (CISG). 6.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich der Frage des wirksamen Zustandekommens desselben, gilt das für den Sitz der RK Planen in Mittersill, Österreich sachlich zuständige Gericht als vereinbart. 6.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

II. Zusätzliche Bestimmungen für Kaufverträge

7. Mängelanzeige, Gewährleistung

7.1. Es wird den Kunden im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr geleistet, dass die Ware im Übergabezeitpunkt dem Vertrag entspricht. Den Umstand, dass die Ware im Übergabezeitpunkt nicht dem Vertrag entspricht, hat der Kunde zu beweisen; insofern kommt die gesetzliche Vermutung gem. § 924 Satz 2 ABGB ausdrücklich nicht zum Tragen. 7.2. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tage ab Ablieferung, in Schriftform anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. 7.3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. 7.4. Sturmschäden an Kaufgegenständen, die trotz sachgemäßer Handhabung durch Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind, stellen keinen Mangel dar; RK Planen leistet hierfür keine Gewähr, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart. 7.5. RK Planen gibt dem Käufer gegenüber keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 7.6. RK Planen leistet für Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. 7.7. Schlagen die vorangeführten primären Gewährleistungsbehelfe endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nicht erheblichen Mangel steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Verbesserung oder Austausch als primären Gewährleistungsbehelf den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe der Ziff. 5 zu. Wählt der Käufer nach fehlgeschlagener Verbesserung oder Austausch als primären Gewährleistungsbehelf Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. 7.8. Gewährleistungs- und / oder Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache, es sei denn, es liegt ein Fall von Ziff. 5.3. vor; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

8. Eigentums­vorbehalt

8.1. RK Planen behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer hat einen Anspruch auf Freigabe von Vorbehaltsware, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. 8.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 8.3. Der Käufer hat RK Planen unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Sache zu unterrichten, insb. von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Sache. Einen Besitzerwechsel sowie Anschriftswechsel hat der Käufer der RK Planen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.4. Der Käufer ist ohne Zustimmung von RK Planen nicht berechtigt, die Ware vor Bezahlung weiter zu veräußern. Er tritt RK Planen außerdem bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. RK Planen nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RK Planen behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. 8.5. RK Planen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Käufer verpflichtet sich in einem solchen Fall die Ware nach Erhalt der schriftlichen Aufforderungen binnen 5 Werktagen herauszugeben. 

9. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf

mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks. Dies gilt auch dann, wenn RK Planen noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung, oder die Versendungskosten übernommen hat.

III. Zusätzliche Bestimmungen für Mietverhältnisse

10. Mietdauer, Pflichten des Mieters

10.1. Mietbeginn bzw. -ende ist der Tag des Lageraus- bzw. -einganges. Bei von RK Planen durchgeführten Montagen der Mietsache beginnt die Miete mit dem Tag der Fertigstellung / Abnahme. Mietende bei Demontagen ist der Tag des Abbaus, nicht der Freimeldung. 10.2. Der Transport ab und zum Lager von RK Planen ist Sache des Mieters und erfolgt auf dessen Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache an das Auslieferungslager von RK Planen zurückzugeben. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der durch schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflicht an der Mietsache während der Vermietung entsteht. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden von ihm eingesetzter Hilfspersonen gleich. 10.3. Diebstähle sowie ein Verlust oder Untergang und Schäden an der Mietsache bzw. deren vollständige Unbrauchbarkeit müssen unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietsache, RK Planen schriftlich angezeigt werden. Bei Verlust, Untergang  oder vollständiger Unbrauchbarkeit von Planen, Zelten oder Netzen hat der Mieter die Planen-, Zelt- bzw. Netzgröße sowie ggf. die Planennummer anzugeben. Bei Verlust, Untergang oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Mietsache wird RK Planen von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei und ist weder verpflichtet, die Mietsache wiederherzustellen noch eine vergleichbare Mietsache zur Verfügung zu stellen. Der Mieter wird von seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Miete frei. Beruht der Verlust, Untergang oder die vollständige Unbrauchbarkeit der Mietsache auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters bzw. von ihm eingesetzter Hilfspersonen, ist der Mieter RK Planen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. 10.4. Die gemieteten Planen dürfen nicht zur Abdeckung von Ruß, Kohlen, öligen Materialien, Asbest oder ähnlichen Gütern benutzt werden. Ab Windstärke 8 muss der Mieter besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Beschädigungen oder Zerstörung der Planen, Zelte und Netze zu verhindern. Zeltdächer sind durch den Auftraggeber stets von Schnee und Eis geräumt zu halten; es ist sicherzustellen, dass die zulässige Schneelast nicht überschritten wird. Bei Asbestsanierungen hat der Mieter die Mietsachen frei gemessen und in dekontaminiertem Zustand zurückzugeben. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Freimessung ist RK Planen bei Rückgabe der Mietsachen unaufgefordert auszuhändigen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Vorgaben, hat er Schadensersatz zu leisten, insbesondere anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten zu tragen. 10.5. Der Mieter ist, soweit RK Planen kein Montageauftrag erteilt wird, für die Ingebrauchnahme selbst verantwortlich. Für Schäden, die bei fehlerhafter Verwendung der Mietsache entstehen, übernimmt RK Planen keine Haftung. 10.6. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinen- und Kaskoversicherung für die Mietsache abzuschließen. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist gegenüber RK Planen vor Beginn der Nutzung der Mietsache nachzuweisen. Auf Wunsch des Mieters kann eine entsprechende Versicherung gegen gesonderte Berechnung auch über RK Planen abgeschlossen werden. 10.7. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RK Planen einseitig auf Dritte übertragen werden. Auch eine sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RK Planen möglich. Selbst für den Fall der Zustimmung der RK Planen zur erfolgten Übertragung des Mietvertrages oder sonstigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes bleibt der Mieter für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der RK Planen verantwortlich. 

11. Gewährleistung

11.1. Sturmschäden an Planen, Zelten und Netzen, die trotz sachgemäßer Handhabung durch Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind, stellen keinen Mangel dar; RK Planen leistet hierfür keine Gewähr, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart. 11.2. RK Planen übernimmt keine Gewähr für eine 100 %ige Dichtigkeit von Zelten und Wetterschutzdächern. 11.3. Die Entstehung von Wassersäcken durch starke Niederschläge bei Wetterschutzdächern (z.B. bedingt durch zu geringes Gefälle oder direkt unter der Verplanung befindliche Rohrkonstruktionen) stellt keinen Mangel dar. Die Entfernung hat durch den Mieter auf eigene Kosten zu erfolgen. Zusätzliche Bestimmungen für Montageleistungen Wird RK Planen mit Montageleistungen beauftragt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:

12. Statik, Genehmigungen

12.1. Die Erstellung/der Nachweis einer eventuell erforderlichen Statik ist allein Sache des Auftraggebers bzw. des Erstellers der Gerüst-Unterkonstruktion. Die vertraglichen Leistungen von RK Planen beinhalten nicht die Erstellung einer Statik. 12.2. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen hat der Auftraggeber zu sorgen. Dies gilt z.B. bei der Genehmigung von Sonntags- / Feiertagsarbeit.

13. Preisstellung, Leistungsumfang, Erbringung der Montageleistungen

13.1. Die Preisstellung versteht sich vorbehaltlich baulicher Ausführbarkeit. 13.2. Jede weitere An- und Abfahrt wird gesondert in vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt. 13.3. Eine eventuell nötige Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisung ist mit 15 Minuten bereits im Preis enthalten. 13.4. Auftraggeberseitig ist ein fester Ansprechpartner mit Weisungsbefugnis vor Ort zu benennen. Arbeitsschutzkleidung in besonderen Montagebereichen ist, wenn erforderlich, vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen. 13.5. Eine Wartung und Unterhaltung der Installation ist nicht im Preis enthalten und muss, wenn gewünscht, gesondert beauftragt werden. 13.6. Sensible Maschinen und eingelagerte Waren sind für die Dauer der Arbeiten von RK Planen bauseitig vollständig abzudecken. Bei Bedarf kann hier mit Personal und Material unterstützt werden. Auch dies bedarf einer gesonderten Beauftragung. 13.7. Anfallende Stand- und Wartezeiten, z.B. durch bauseitige Behinderungen, werden gesondert in vereinbarter Höhe berechnet. 13.8. Fehlerhafte Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der benötigten bzw. zur Verfügung stehenden Flächen gehen ausschließlich zu seinen Lasten. RK Planen behält sich vor, seine Leistung gegen einen angemessenen Aufschlag entsprechend anzupassen. 13.9. Die Montage ist beendet mit Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten und den Montageleiter und ist durch Unterschrift des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten auf dem Lieferschein zu bestätigen. 13.10. Demontage und Abfuhr der Mietsache erfolgen ebenfalls ausschließlich durch RK Planen. Eine bauseitige Demontage, auch in Teilen, ist auch aus Gründen der Sicherheit unzulässig und berechtigt nicht zu Abzügen von der Rechnung. 

14. Terminabsprachen, Verzögerungen

14.1. Die Termine für Montage und Demontage müssen mindestens 10 Werktage vor Ausführung mit dem Büro von RK Planen in Mittersill (0656 620 314) abgesprochen und von diesem bestätigt werden. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können die Montagearbeiten an Werktagen (montags bis freitags) zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr erfolgen. 14.2. Verzögerungen der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten von RK Planen.

15. Montage-voraussetzungen

15.1. Der Auftraggeber sorgt für ebenes, waagerechtes, für Zelte bebaubares Gelände. RK Planen wird nach dem Abbau den ursprünglichen Zustand des Geländes nicht wiederherstellen. Die exakte Aufstellfläche ist durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Sind in diesem Bereich Gas-, Strom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden, muss der Auftraggeber vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Sollte bis spätestens zum Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan nicht vorgelegt sein, so willigt der Auftraggeber stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für sämtliche Leitungs- und Folgeschäden. Bei Verbundpflaster müssen für die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine zerbrechen können. Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit eventuelle Beschädigungen nicht durch RK Planen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden sind. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 15.2. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 12 t befahrbar sein. 15.3. Es muss Baufreiheit für die gesamte Montagezeit gewährleistet sein. 15.4. Das Zelt wird mit 100 cm langen Erdnägeln oder Injektionsankern verankert. 15.5. Die Vermietung der Zelte erfolgt ohne Elektrifizierung. Die erforderlichen Notbeleuchtungen bzw. Notschilder, Kabel, Verteilerkästen, Feuerlöscher etc. müssen vom Auftraggeber gestellt werden. 15.6. Es wird ein Gabelstapler mit mind. 1,5 to. Hublast und 5,50 m Hubhöhe für die Montagen und Demontagen bauseits kostenfrei gestellt.

16. Statik, Genehmigungen, Prüfungen

16.1. Aufstellgenehmigungen für Zelte sind allein durch den Auftraggeber zu beantragen. Ein Prüfbuch wird zur Abnahme von RK Planen gestellt. 16.2. Das Zelt hat eine vom TÜV geprüfte Statik für Fliegende Bauten. Eine Ausführungsgenehmigung sowie die anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu beantragen bzw. tragen. Werden Fliegende Bauten länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer  genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

VI. Zusätzliche Bestimmungen für Montage von Keder-Wetterschutzdächern und Keder-Wandverplanungen

17. Montage-voraussetzungen

17.1. Die Erstellung/der Nachweis einer eventuell erforderlichen Statik für Keder- Wetterschutzdächer, Keder-Wandverplanungen oder Einhausungen ist allein Sache des Auftraggebers bzw. des Erstellers der Gerüst-Unterkonstruktion. Die vertraglichen Leistungen von RK Planen beinhalten nicht die Erstellung einer Statik. 17.2. Das Dach muss ein mind. 10 % iges Gefälle der Spannweite haben. Die Windverbände sowie Abstandsrahmen müssen unter den Obergurt der Gitterträger montiert werden. Die Keder-Schienen werden im Abstand von ca. 1,50 m am Obergurt des Gitterträgers befestigt. 17.3. Es ist darauf zu achten, dass in den Giebelbereichen sowie in der obersten Gerüstlage keine Rohre, Gitterträger o.ä. aus der Konstruktion herausragen. 17.4. Für Wetterschutzdächer muss die oberste Lage mit Gerüstbelägen ausgelegt sein. 17.5. Der Giebel sollte mit Rahmen- oder Modulgerüst gestellt sein. Bei einem Rohrkupplungsverband müssen Konsolen und Beläge eingebaut werden. Im Wandbereich dürfen die Gitterträger nicht am äußeren Stiel herausragen, da sonst nicht am Dach angeschlossen bzw. die Dachplane nicht in die Vertikale heruntergezogen werden kann. 17.6. Für die Dauer der Montage ist RK Planen bauseits kostenfrei Baustrom (220 V) mit einer ausreichenden Anzahl von Verteilern zur Verfügung zu stellen. 17.7. Die Demontage erfolgt ebenfalls ausschließlich durch RK Planen und ist Bestandteil des Montagevertrages.

18. Haftung

RK Planen haftet nicht für entstandene Schäden durch bauseitige Öffnungen der Verplanung durch den Auftraggeber oder Dritte. Eventuell gewünschte Instandsetzungsmaßnahmen sind gesondert zu beauftragen. Diese sind im Auftragsfall nach Stundeneinsatz und Materialaufwand zu vergüten.

Stand Februar 2021

RK-Planen
Sicher­heits­netze GmbH & Co. KG

RK-Planen Sicherheitsnetze GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich, AGB des Kunden

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Geschäfte mit der RK-Planen Sicherheitsnetze GmbH & Co. KG (im Folgenden „RK-Planen“). Sie gelten ausschließlich für Vertragsschlüsse mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsinhalts, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von RK-Planen zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Preise, Aufmaße

2.1. Änderungen in der Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. RK-Planen ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung/Montage erklärt werden.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RK-Planen, sofern RK-Planen ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat bzw. die Nichtlieferung nicht von RK-Planen zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
2.4. Ergeben sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung Kostenänderungen, hat RK-Planen bei langfristigen Verträgen (Leistungserbringung länger als 4 Monate nach Vertragsschluss bzw. später als 4 Monate nach Vertragsschluss) das Recht, die Gegenleistung nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt (Kauf) bzw. zur Kündigung (Miete) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 20 % beträgt.
2.5. Aufmaße von RK-Planen sind sofort zu prüfen, Beanstandungen innerhalb von einer Woche ab Erhalt bei RK-Planen in Textform zu erheben. Ansonsten gilt das Aufmaß als genehmigt.

3. Leistungserbringung, Leistungsfristen

3.1. Soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig.
3.2. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von RK-Planen nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten (Kauf) oder den Vertrag kündigen (Miete). Andere gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.3. Die Einhaltung der Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
3.4 Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Fertigstellungstermine hat in Textform zu erfolgen.

4. Zahlung

4.1. Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
4.3. Die Mietzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
4.4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von RK-Planen schriftlich anerkannt sind.

5. Haftungs-beschränkungen

5.1. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet RK-Planen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
5.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von RK-Planen, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RK-Planen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Form, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

6.1. Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
6.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
6.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg am Sitz der RK-Planen. RK-Planen kann jedoch auch am Sitz des Kunden oder am Ort der Leistung Klage erheben.
6.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

II. Zusätzliche Bestimmungen für Kaufverträge

7. Mängelanzeige, Gewährleistung

7.1. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.  
7.2. RK-Planen gibt dem Käufer gegenüber keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.3. RK-Planen leistet für Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.
7.4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nicht erheblichen Mangel steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
7.5. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch nur nach Maßgabe der Ziff. 5 zu. Wählt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
7.6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache, es sei denn, es liegt ein Fall von Ziff. 5.2. vor.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. RK-Planen behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer hat einen Anspruch auf Freigabe von Vorbehaltsware, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
8.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3. Der Käufer ist ohne Zustimmung von RK-Planen nicht berechtigt, die Ware vor Bezahlung weiter zu veräußern. Er tritt RK-Planen außerdem bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. RK-Planen nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. RK-Planen behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt.
8.4. RK-Planen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

9. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks. Dies gilt auch dann, wenn RK-Planen noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Aufstellung, oder die Versendungskosten übernommen hat.

III. Zusätzliche Bestimmungen für Mietverhältnisse

10. Mietdauer, Pflichten des Mieters

10.1 Mietbeginn bzw. -ende ist der Tag des Lageraus- bzw. -einganges. Bei von RK-Planen durchgeführten Montagen der Mietsache beginnt die Miete mit dem Tag der Fertigstellung / Abnahme. Mietende bei Demontagen ist der Tag des Abbaus, nicht der Freimeldung.
10.2. Der Transport ab und zum Lager von RK-Planen ist Sache des Mieters und erfolgt auf dessen Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache an das Auslieferungslager von RK-Planen zurückzugeben. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der durch schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflicht an der Mietsache während der Vermietung entsteht. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden von ihm eingesetzter Hilfspersonen gleich.
10.3. Diebstähle sowie ein Verlust oder Untergang und Schäden an der Mietsache bzw. deren vollständige Unbrauchbarkeit müssen unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietsache, RK-Planen in Textform angezeigt werden. Bei Verlust, Untergang oder vollständiger Unbrauchbarkeit von Sicherheitsnetzen hat der Mieter die Netzgröße anzugeben. Bei Verlust, Untergang oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Mietsache wird RK-Planen von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei und ist weder verpflichtet, die Mietsache wiederherzustellen noch eine vergleichbare Mietsache zur Verfügung zu stellen. Der Mieter wird von seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Miete frei. Beruht der Verlust, Untergang oder die vollständige Unbrauchbarkeit der Mietsache auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters bzw. von ihm eingesetzter Hilfspersonen, ist der Mieter RK-Planen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.  
10.4. Der Mieter ist, soweit RK-Planen kein Montageauftrag erteilt wird, für die Ingebrauchnahme selbst verantwortlich. Für Schäden, die bei fehlerhafter Verwendung der Mietsache entstehen, übernimmt RK-Planen keine Haftung.
10.5. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nicht ohne schriftliche Zustimmung von RK-Planen einseitig auf Dritte übertragen werden.

IV. Zusätzliche Bestimmungen für Montageleistungen

Wird RK-Planen mit Montageleistungen beauftragt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:

11. Montage-voraussetzungen

11.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Den Anweisungen des Montageleiters von RK-Planen ist unbedingt Folge zu leisten.
11.2. Montageflächen und Zugangswege müssen bei der Montage und Demontage freigeräumt sein. Eine Einfahrt mit den Mindestmaßen von 2,60 m Breit und 3,00 m Höhe muss vorhanden sein.
11.3. Materialbeschickung und Baufreiheit müssen für die gesamte Zeit der Montage bzw. Demontage gewährleistet sein.
11.4. Montage bzw. Demontage erfolgen regelmäßig jeweils in einem Bauabschnitt.
11.5. Hallen müssen mit einer Arbeitsbühne bzw. einem Alu-Fahrgerüst frei befahrbar sein. Grundsätzlich ist die Befahrbarkeit der Arbeitsbereiche mit einer Arbeitsbühne für die Zeit der Montage bzw. Demontage zu gewährleisten. Ggf. ist in den Flächenlagerbereichen nach Abstimmung vor Ort eine Fahrgasse für die Arbeitsbühne zu schaffen.
11.6. Die Netze werden in der Regel mit Tauwerk an den Bindern befestigt, d.h. es werden keine Bohrungen vorgenommen. Falls ausnahmsweise zur Befestigung der Netze Bohrungen vorgenommen werden müssen, ist das hierfür nötige Befestigungsmaterial im vereinbarten Preis bereits enthalten. Das Verschließen der Bohrlöcher nach Demontage hat bauseits auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.
11.7. Die Montage von Sicherheitsnetzen durch RK-Planen erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben, insbesondere der DGUV Regel 101-011. Aufgrund dieser Vorgaben verbleibt am Netzrand, parallel zum Binder, eine 30 cm breite Öffnung.
11.8. Kranbahnen und offene elektrische Leitungen im Arbeitsbereich sind für die Dauer der Montage-/Demontagearbeiten stromlos zu schalten. Während der Montage/Demontage dürfen außerdem keine weiteren Arbeiten unter- oder oberhalb der Netzebene durchgeführt werden. Transportanlagen im direkten Arbeitsbereich sind zu deaktivieren. Befinden sich Lampen, Rohre o.ä. in dem abzunetzenden Bereich, sind diese vor Montagebeginn bauseits zu entfernen. Sämtliche Wärmequellen sind während der Bauphase abzuschalten, um eine Beschädigung der Netze zu verhindern.

12. Statik, Genehmigungen, Prüfungen

12.1. RK-Planen geht davon aus, dass das Tragwerk zur Befestigung der Auffangnetze die Lasten aufnimmt. Eine statische Prüfung ist vom Auftraggeber zu veranlassen und das Ergebnis vor Montagebeginn vorzulegen.
12.2. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen hat der Auftraggeber zu sorgen. Dies gilt z.B. bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit oder der Aufstellung von Arbeitsbühnen auf öffentlichem Grund.
12.3. Werden Auffangnetze eigenmächtig abgeschnitten oder umgehängt, trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko für die Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen. Wird die Netzinstallation durch hineingefallene Personen oder größere Gegenstände belastet, so sind diese umgehend aus dieser zu entfernen. Im Anschluss sind sowohl Aufhängepunkte als auch die Netzinstallation im betroffenen Bereich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung muss durch einen Sachverständigen erfolgen. RK-Planen ist unverzüglich zu unterrichten.

13. Preisstellung, Leistungsumfang, Erbringung der Montageleistungen

13.1. Die Preisstellung versteht sich vorbehaltlich baulicher Ausführbarkeit.
13.2. Jede weitere An- und Abfahrt wird gesondert in vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
13.3. Eine eventuell nötige Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisung ist mit 15 Minuten bereits im Preis enthalten.
13.4. Auftraggeberseitig ist ein fester Ansprechpartner mit Weisungsbefugnis vor Ort zu benennen. Arbeitsschutzkleidung in besonderen Montagebereichen ist, wenn erforderlich, vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen.
13.5. Eine Wartung und Unterhaltung der Installation ist nicht im Preis enthalten und muss, wenn gewünscht, gesondert beauftragt werden.
13.6. Sensible Maschinen und eingelagerte Waren sind für die Dauer der Arbeiten von RK-Planen durch den Kunden vollständig abzudecken. Bei Bedarf kann hier mit Personal und Material unterstützt werden. Auch dies bedarf einer gesonderten Beauftragung.
13.7. Anfallende Stand- und Wartezeiten, z.B. durch bauseitige Behinderungen, werden gesondert in vereinbarter Höhe berechnet.
13.8. Fehlerhafte Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der benötigten bzw. zur Verfügung stehenden Flächen gehen zu seinen Lasten. RK-Planen behält sich vor, seine Leistung gegen einen angemessenen Aufschlag entsprechend anzupassen.
13.9. Die Montage ist beendet mit Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten und den Montageleiter und ist durch Unterschrift des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten auf dem Lieferschein zu bestätigen.

14. Terminabsprachen, Verzögerungen

14.1. Die Termine für Montage und Demontage müssen mindestens 10 Werktage vor Ausführung mit dem zuständigen Büro von RK-Planen abgesprochen und von diesem bestätigt werden. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, können die Montagearbeiten an Werktagen (montags bis freitags) zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr erfolgen.
14.2. Verzögerungen der Montage durch Witterungsverhältnisse gehen nicht zu Lasten von RK-Planen.


Stand: Januar 2024